Voraussetzungen
Bedürftigkeit, Alter, Wohnsitz
Die Ließem-Stiftung fördert Bildung und Qualifizierung bedürftiger junger Menschen, die
nicht älter als 27 Jahre sind und ihren Erstwohnsitz seit fünf Jahren
in Bonn oder im Rhein-Sieg-Kreis haben.
Die Bedürftigkeit richtet sich nach § 53 Abgabenordnung (AO). Maßgebend ist dabei die familiäre Gesamtsituation.
Zur Feststellung der Bedürftigkeit durch die Ließem-Stiftung sind folgende Angaben erforderlich:
Erziehungsberechtigte
Zahl und Alter der im Haushalt lebenden Kinder
Einkommen der Haushaltsangehörigen. Dazu gehören u.a.
- Arbeitslosengeld I oder II, sonstige Sozialleistungen
- Bruttoeinkommen aus selbständiger oder nichtselbständiger
Tätigkeit
- Kapitaleinkünfte
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
- Renten
- Unterhaltsleistungen
- BAföG-Leistungen, Stipendien usw.
Vermögen der Haushaltsangehörigen. Dazu gehören u.a.:
- Haus- und Grundbesitz (ein angemessenes Hausgrundstück oder
Eigentumswohnung bleiben außer Betracht)
- Bank- und Sparguthaben, Wertpapiere (Aktien usw.)
- Bausparverträge, Lebensversicherungen, Sonstiges
Die Aufzählung ist nicht abschließend. Die Angaben sind der Ließem-Stiftung durch geeignete Dokumente (wie Leistungsbescheide, Verdienstbescheinigungen, Rentenbescheide usw.) nachzuweisen.
Zur Erhebung und Nutzung der Daten ist der Ließem-Stiftung aus Gründen des Datenschutzes eine Einwilligung zu erklären (siehe Einwilligungserklärung).